Kreditkarte in Österreich

Aktualisiert am 4. Oktober 2026

In Österreich ist die Bankomatkarte die Karte, mit der man bezahlt – die Kreditkarte ist die zweite Karte, die man für Reservierungen, Mietwagen, Online-Käufe und Auslandsreisen dazunimmt. Wer diesen Unterschied nicht kennt, vergleicht zwei Karten, die nicht dasselbe leisten.

Diese Seite erklärt, wodurch sich beide unterscheiden, wie die Bonitätsprüfung über KSV1870 und CRIF abläuft, welche Rechte Ihnen als Karteninhaber nach dem KSchG zustehen und warum es einen Unterschied macht, ob die Karte von einem Institut mit Sitz in Österreich oder im Ausland ausgegeben wird. Die Kosten stehen nicht im Text, sondern im Rechner.

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Kreditkarten vergleichen

Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner zeigt die aktuellen Kartenangebote für Österreich mit Jahresgebühr, Fremdwährungsentgelt und Behebungsentgelt. Diese Werte ändern sich und stehen deshalb hier und nicht im Text.

Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.

Kurz gefasst

Hauskarte
In Österreich ist die Bankomatkarte die Debitkarte zum Gehaltskonto
Bonitätsprüfung
Über KSV1870 und CRIF, nicht über eine deutsche Auskunftei
Ihre Rechte
KSchG für den Kartenvertrag, ZaDiG 2018 für Zahlungen und unberechtigte Abbuchungen
Herausgeber
Ein Teil der Karten kommt von Instituten mit Sitz im Ausland
Zu prüfen
Fremdwährungsentgelt, Abrechnung, Haftung und Sperrnotruf

Bankomatkarte und Kreditkarte: zwei Karten, zwei Aufgaben

Die Bankomatkarte ist die österreichische Debitkarte. Sie ist an das Konto gebunden, jede Zahlung wird sofort oder kurzfristig vom Konto abgebucht, und mit ihr heben Sie am Bankomat Bargeld ab. Sie ist die Standardkarte, die man zum Konto bekommt – und für den größten Teil des Alltags reicht sie aus.

Die Kreditkarte ist etwas anderes. Sie ist kein Zugriff auf Ihr Guthaben, sondern eine Kreditlinie: Der Kartenherausgeber legt den Betrag vor und verrechnet ihn später mit Ihnen. Genau deshalb wird sie dort gebraucht, wo eine Debitkarte nicht akzeptiert wird.

Zahlungsvorgang
Bankomatkarte: Abbuchung vom Konto. Kreditkarte: Der Herausgeber legt den Betrag vor und rechnet später mit Ihnen ab.
Bargeld
Bankomatkarte: Behebung am Bankomat, im Regelfall im Kontopaket enthalten – prüfen Sie, welche Behebungen davon erfasst sind. Kreditkarte: Behebung am Bankomat und im Ausland, häufig mit eigenem Entgelt.
Akzeptanz
Bankomatkarte: im österreichischen Handel und bei den meisten Alltagszahlungen. Kreditkarte: dort, wo eine Debitkarte nicht akzeptiert wird – Mietwagen, Hotels, Reservierungen und viele Anbieter im Internet.
Haftung bei Verlust
Bei beiden Karten an die Bedingungen gebunden. Sperrnotruf, Meldefristen und Haftungsobergrenzen unterscheiden sich – prüfen Sie sie vor dem Abschluss.
Kosten
Bankomatkarte: in der Regel Teil des Kontopakets. Kreditkarte: Jahresgebühr, Fremdwährungsentgelt und Behebungsentgelt können dazukommen. Die Werte stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis.

Für den Vergleich heißt das: Die Frage lautet nicht, welche Karte besser ist, sondern welche Aufgabe Sie lösen wollen. Wer im Alltag in Österreich zahlt, braucht die Bankomatkarte. Wer Karten für Reservierungen und Auslandszahlungen braucht, braucht zusätzlich eine Kreditkarte – und vergleicht dann nur noch die Kreditkarten untereinander.

Wer Ihre Bonität prüft, wenn Sie eine Karte beantragen

Die Bonitätsprüfung läuft in Österreich über KSV1870 und CRIF – die beiden großen österreichischen Kreditauskunfteien. Eine Kreditkarte ist eine Kreditlinie, deshalb wird sie geprüft wie ein Kredit: Der Herausgeber will wissen, wie Sie bisher mit Verpflichtungen umgegangen sind.

Konkret fragt der Herausgeber ab:

  • laufende und frühere Kredit- und Leasingverpflichtungen
  • das Zahlungsverhalten und allfällige Verzugseinträge
  • Insolvenzverfahren
  • Kartenverträge, die Sie bereits haben

Was nicht darin steht: Ihr Einkommen, Ihr Kontostand und Ihr Vermögen. Diese Angaben kommen aus dem Antrag und aus den Nachweisen, die Sie vorlegen. Deshalb schneiden Antragsteller mit lückenloser Zahlungshistorie auch dann gut ab, wenn sie noch nie einen größeren Kredit hatten.

Selbstauskunft vor dem Antrag. Sie können bei KSV1870 und CRIF jederzeit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Wer vorher weiß, was über ihn gespeichert ist, erspart sich eine Ablehnung, die er sich nicht erklären kann.

Ihre Position als Karteninhaber nach dem KSchG

Als Verbraucher fallen Sie mit einer Kreditkarte unter das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Das ist der Rahmen, der das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kartenherausgeber regelt – von den Informationen vor dem Abschluss bis zu den Entgelten und zur Haftung.

  • Informationen vor dem Abschluss. Entgelte, Abrechnungsmodalitäten und Haftungsregeln müssen Ihnen vor dem Abschluss offengelegt werden. Diese Unterlagen sind die Grundlage jeder späteren Auseinandersetzung – heben Sie sie auf.
  • Entgelte müssen vereinbart sein. Ein Entgelt, das nicht in den Bedingungen oder im Preis- und Leistungsverzeichnis steht, ist nicht automatisch geschuldet. Prüfen Sie bei jeder Position, ob sie dort steht.
  • Einseitige Änderungen. Der Herausgeber kann Bedingungen nicht unbegrenzt einseitig ändern. Ob eine Änderungsklausel wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab – bei Zweifeln ist die AK die richtige Anlaufstelle.
  • Beschwerdewege. Führt ein Gespräch mit dem Herausgeber zu nichts, ist bei Streitigkeiten mit Banken der Ombudsmann der Banken die Schlichtungsstelle. Für Streit aus Zahlungsdiensten – Kartenzahlungen, Abbuchungen, Überweisungen – ist die Ombudsstelle für Zahlungsprobleme im Sozialministerium die zuständige Stelle. Die FMA ist die Aufsicht und nicht für Ihren Einzelfall zuständig.

Das KSchG ersetzt nicht die Lektüre der Bedingungen. Es sorgt dafür, dass die Bedingungen überhaupt verbindlich und nachvollziehbar sind – und dass Sie gegen einzelne Bestimmungen vorgehen können. Der Vergleich sollte deshalb nie beim Preis enden.

Herausgeber mit Sitz im Ausland: Aufsicht und anwendbares Recht

Ein Teil der in Österreich angebotenen Kreditkarten kommt von Instituten, die ihren Sitz nicht in Österreich haben. Sie dürfen ihre Leistungen hier aufgrund der europäischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit anbieten. Das ist rechtlich zulässig und für den Kunden nicht automatisch nachteilig – aber es verschiebt zwei Dinge, die im Vergleich selten genannt werden.

  • Die Aufsicht. Ein Institut wird primär von der Aufsichtsbehörde seines Sitzlandes beaufsichtigt. Die FMA ist bei einem ausländischen Herausgeber nicht die zuständige Aufsicht – auch dann nicht, wenn die Karte in Österreich beworben und in Euro abgerechnet wird.
  • Das anwendbare Recht. Welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und welche Stelle im Streitfall zuständig ist, steht in den Vertragsunterlagen. Bei einem ausländischen Institut können das Regeln sein, die von den österreichischen abweichen.
  • Der Beschwerdeweg. Der Ombudsmann der Banken ist eine österreichische Einrichtung. Ob ein ausländischer Herausgeber daran teilnimmt, ist nicht selbstverständlich – prüfen Sie das, bevor Sie sich darauf verlassen.
  • Was Sie vorher klären sollten. Fragen Sie den Herausgeber, in welchem Land er zugelassen ist, welches Recht gilt und an welche Stelle Sie sich im Streitfall wenden können. Diese Auskünfte gehören zum Angebot und sollten vor dem Abschluss vorliegen.

Für Streit aus einer Kartenzahlung ist die Adresse in Österreich eindeutig: die Ombudsstelle für Zahlungsprobleme im Sozialministerium. Sie ist die zuständige Beschwerdestelle für Zahlungsdienste – nicht die BaFin, und nicht die FMA, die die Aufsicht führt und keine Einzelfälle entscheidet. Wer nach einer unberechtigten Abbuchung, einer doppelten Buchung oder einer Zahlung, die nicht ankommt, nicht weiterkommt, hat dort den nächsten Schritt.

Der Punkt ist nicht, dass Karten aus dem Ausland schlechter wären. Der Punkt ist, dass der Vergleich nicht beim Preis enden darf, wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt. Aufsicht, Recht und Beschwerdeweg sind Teil des Angebots – und sie lassen sich nach dem Abschluss nicht mehr ändern.

Kosten und Abrechnung: die Posten, die den Vergleich entscheiden

Kreditkarten werden mit einem auffälligen Merkmal beworben – einer niedrigen oder gar nicht vorhandenen Jahresgebühr, oder einem eingeschlossenen Zusatzpaket. Für den Vergleich entscheidend ist aber, was in den Bedingungen unter den Nebenkosten steht. Diese Posten bestimmen, ob eine Karte im Alltag wirklich günstig ist:

Jahresgebühr
Kann für die Hauptkarte, für jede Zweitkarte und unterschiedlich nach Kartentyp anfallen.
Fremdwährungsentgelt
Ein Aufschlag auf Zahlungen in einer anderen Währung als dem Euro. Bei Reisen und ausländischen Anbietern im Internet ist das der Posten, der die Jahresgebühr schnell übersteigt.
Bargeldbehebung
Am Bankomat und im Ausland oft mit eigenem Entgelt. Prüfen Sie, ob eine Behebung eingeschlossen ist und ob für Behebungen ein zusätzlicher Mindestbetrag in den Bedingungen steht.
Ersatz- und Zusatzkarten
Zweitkarten für Familienmitglieder und Ersatzkarten nach Verlust sind nicht immer kostenlos.
Abrechnung
Ob in Euro oder in Fremdwährung verrechnet wird, beeinflusst den Betrag, der am Ende von Ihrem Konto abgeht. Die Umrechnungsregel steht in den Bedingungen.

Dazu kommt die Frage, wann abgebucht wird. Bei einer Karte mit eigener Abrechnung sehen Sie den offenen Betrag erst auf der Abrechnung, nicht auf dem Kontoauszug. Wer sein Budget im Griff behalten will, klärt vorher, wann abgebucht wird und ob eine Teilzahlung möglich ist.

Teilzahlung ist bequem, aber sie ist ein Kredit. Wer die Abrechnung nicht vollständig ausgleicht, finanziert den offenen Betrag zu den Konditionen, die in den Bedingungen stehen – und die gehören bei Karten nicht zu den günstigsten. Prüfen Sie vor dem Abschluss, welcher Zinssatz für den offenen Saldo gilt.

Verlust, Missbrauch und die eigene Sorgfalt

Bei Verlust oder Missbrauch entscheidet nicht ein Artikel im Internet, sondern Ihre Bedingungen. Deshalb ist weniger die genaue Regel wichtig als die Frage, ob Sie sie im Ernstfall anwenden könnten. Drei Dinge gehören vorher geklärt:

  1. Wie sperre ich die Karte? Suchen Sie die Sperrnotrufnummer, bevor Sie sie brauchen, und speichern Sie sie am Telefon – nicht in der Karte.
  2. Wie melde ich den Verlust? Prüfen Sie, welche Form vorgesehen ist und an welche Stelle die Meldung geht. Die Angaben stehen in den Bedingungen.
  3. Wer haftet wofür? Prüfen Sie, ob eine Kartenversicherung eingeschlossen ist und was sie tatsächlich deckt – die gesetzlichen Grenzen stehen weiter unten.

Die zweite Seite ist der Alltag: PIN nicht weitergeben, Karte und PIN getrennt aufbewahren, Abbuchungen kontrollieren. Bei einer Buchung, die Sie nicht veranlasst haben, gilt: Melden Sie sie sofort und schriftlich, nicht erst bei der nächsten Abrechnung. Das Zahlungsdienstrecht gibt Ihnen für Rückforderungen dreizehn Monate – aber eine frühe Meldung entscheidet, ob sich der Vorgang aufklären lässt.

Wenn eine Buchung nicht von Ihnen stammt: erstatten, dann streiten

Für Zahlungen mit der Karte gilt in Österreich das ZaDiG 2018, das Zahlungsdienstrecht. Nach § 67 ZaDiG 2018 muss die Bank den Kontostand bis zum Ende des nächsten Geschäftstages wiederherstellen, nachdem Sie eine unautorisierte Zahlung gemeldet haben. Sie bekommen Ihr Geld also zuerst zurück – die Prüfung folgt danach.

Die Bank sieht anschließend zu, ob sie sich bei jemandem erholen kann. Das ist ihr Weg, nicht Ihrer: Der Oberste Gerichtshof hat Klauseln für unwirksam erklärt, die die Erstattung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen. Die Bank erstattet zuerst und verfolgt einen Ersatzanspruch danach gesondert. Wer Ihnen sagt, Sie müssten zuerst streiten, bevor Sie Ihr Geld sehen, beschreibt nicht die Reihenfolge, die das Gesetz vorsieht.

Wie viel Sie bei Missbrauch selbst tragen

Rügefrist
Für Rückforderungen aus unautorisierten Zahlungen sieht § 65 ZaDiG dreizehn Monate vor. Nutzen Sie sie nicht aus: Je früher die Meldung, desto leichter lässt sich der Vorgang aufklären.
Leichte Fahrlässigkeit
Ihre Haftung ist nach § 68 ZaDiG betraglich begrenzt – auf höchstens fünfzig Euro.
Grobe Fahrlässigkeit und Betrug
Bei grober Fahrlässigkeit oder Betrug haften Sie vollständig (§ 68 ZaDiG).
Ohne starke Kundenauthentifizierung
War für die Zahlung keine starke Kundenauthentifizierung erforderlich, haften Sie nach § 68 ZaDiG überhaupt nicht. Fragen Sie bei einer Reklamation ausdrücklich nach, ob für diese Zahlung eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde.

Chargeback und gesetzliche Rückforderung sind nicht dasselbe

In Foren und Ratgebern ist vom Chargeback die Rede. Ein Chargeback ist kein gesetzlicher Anspruch, den Sie gegen Ihre Bank hätten: Er beruht auf den Regelwerken der Kartennetze und ist damit ein vertraglicher Weg zwischen Bank, Händler und Netz.

Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Weg. Nach § 70 ZaDiG können Sie die Rückbuchung verlangen, wenn der Betrag zum Zeitpunkt der Autorisierung nicht bekannt war – die Frist dafür beträgt acht Wochen. Für eine Zahlung, die überhaupt nicht von Ihnen stammt, gilt dagegen § 67 ZaDiG mit der Erstattung bis zum Ende des nächsten Geschäftstages. Zwei Wege mit zwei Fristen und zwei Voraussetzungen.

Fragen Sie im Streitfall nach der Grundlage. „Chargeback“ und „Rückforderung nach § 67 oder § 70 ZaDiG“ sind verschiedene Verfahren. Wer sie verwechselt, wartet auf eine Frist, die für seinen Fall nicht gilt.

Ein Hinweis zur Nutzung im Internet: Viele Herausgeber verlangen für Online-Zahlungen eine zusätzliche Bestätigung oder stellen für einzelne Zahlungen eine eigene Kartennummer bereit. Fragen Sie nach, was Ihr Angebot dort kann – das ist im Alltag nützlicher als viele Zusatzpakete.

Worauf Sie beim Kreditkartenvergleich achten sollten

In dieser Reihenfolge geprüft, sortiert das die Angebote schnell:

  1. Brauchen Sie überhaupt eine zweite Karte? Prüfen Sie zuerst, ob die Bankomatkarte für den Alltag reicht.
  2. Jahresgebühr – für die Hauptkarte, für jede Zweitkarte und je Kartentyp. Die Summe entscheidet, nicht der beworbene Einzelpreis.
  3. Fremdwährungsentgelt – bei Reisen und bei ausländischen Anbietern im Internet der wichtigste Posten nach der Gebühr.
  4. Bargeldbehebung – eingeschlossen oder extra; im Inland und im Ausland getrennt prüfen.
  5. Zinssatz für den offenen Saldo – falls Sie die Abrechnung einmal nicht vollständig ausgleichen.
  6. Sitz des Herausgebers – Aufsicht und anwendbares Recht hängen davon ab. Fragen Sie nach, welches Recht gilt.
  7. Haftung, Sperrnotruf und Meldefristen – Frist und Form in den Bedingungen prüfen.
  8. Zusatzpakete – prüfen, was gedeckt ist und ob der Kartenpreis ohne das Paket niedriger ist.

Der Sitz des Herausgebers ist der Punkt, der in Vergleichen am häufigsten fehlt – und der einzige, den Sie nach dem Abschluss nicht mehr ändern können.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Bankomatkarte und Kreditkarte?

Die Bankomatkarte ist die österreichische Debitkarte: Sie ist an das Konto gebunden, Zahlungen werden vom Konto abgebucht. Die Kreditkarte ist eine Kreditlinie, bei der der Herausgeber den Betrag vorlegt und später mit Ihnen abrechnet. Die Bankomatkarte ist die Alltagskarte, die Kreditkarte die Karte für Reservierungen, Mietwagen und Auslandszahlungen.

Ist die Bankomatkarte eine Kreditkarte?

Nein. Die Bankomatkarte ist eine Debitkarte und greift auf Ihr Guthaben zu. Eine Kreditkarte gewährt Ihnen eine Kreditlinie. Beide werden am Bankomat eingesetzt, aber sie sind rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Produkte.

Wer prüft meine Bonität, wenn ich eine Kreditkarte beantrage?

In Österreich laufen Bonitätsauskünfte über KSV1870 und CRIF. Der Herausgeber sieht dort laufende und frühere Kredite, Kartenverträge, Zahlungsverhalten und Insolvenzverfahren. Einkommen und Vermögen stehen nicht darin – diese Angaben kommen aus Ihrem Antrag.

Wie erfahre ich, was über mich gespeichert ist?

Sie können bei KSV1870 und CRIF eine Selbstauskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und falsche oder veraltete Eintragungen berichtigen lassen. Klären Sie das vor dem Antrag, nicht danach.

Welche Rechte habe ich als Karteninhaber?

Als Verbraucher fallen Sie unter das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Entgelte und Haftungsregeln müssen Ihnen vor dem Abschluss offengelegt werden, und ein Entgelt, das nicht in den Bedingungen oder im Preis- und Leistungsverzeichnis steht, ist nicht automatisch geschuldet. Bei Streitigkeiten mit einer Bank ist der Ombudsmann der Banken die Schlichtungsstelle; für Streit aus Zahlungsdiensten ist die Ombudsstelle für Zahlungsprobleme im Sozialministerium zuständig. Die AK berät kostenlos.

Warum ist es wichtig, ob der Herausgeber im Ausland sitzt?

Weil ein Institut primär von der Aufsichtsbehörde seines Sitzlandes beaufsichtigt wird und weil im Vertrag stehen kann, welches Recht gilt. Die FMA ist dann nicht die zuständige Aufsicht. Fragen Sie vor dem Abschluss, wo der Herausgeber zugelassen ist, welches Recht gilt und an welche Stelle Sie sich im Streitfall wenden können.

Wie viel kostet eine Kreditkarte in Österreich?

Hier steht keine Zahl, weil sich Jahresgebühren, Fremdwährungsentgelte und Behebungsentgelte je Angebot unterscheiden. Sie stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis des Herausgebers. Der Rechner auf dieser Seite stellt die Angebote mit diesen Posten gegenüber.

Wer haftet, wenn meine Karte gestohlen wird?

Kommt eine Buchung ohne Ihren Willen zustande, muss die Bank den Kontostand bis zum Ende des nächsten Geschäftstages wiederherstellen, nachdem Sie gemeldet haben (§ 67 ZaDiG 2018). Klauseln, die die Erstattung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen, hat der Oberste Gerichtshof für unwirksam erklärt. Wie viel Sie selbst tragen, regelt § 68 ZaDiG: Bei leichter Fahrlässigkeit ist Ihre Haftung auf höchstens fünfzig Euro begrenzt, bei grober Fahrlässigkeit oder Betrug haften Sie vollständig, und war keine starke Kundenauthentifizierung erforderlich, haften Sie nicht. Sperren Sie die Karte sofort – die Nummer gehört in Ihr Telefon, bevor Sie sie brauchen.

Ist ein Chargeback ein gesetzliches Recht?

Nein. Der Chargeback beruht auf den Regelwerken der Kartennetze und ist ein vertraglicher Weg, kein gesetzlicher Anspruch gegen Ihre Bank. Das Gesetz kennt zwei eigene Wege: die Rückforderung nach § 70 ZaDiG, wenn der Betrag bei der Autorisierung nicht bekannt war, mit einer Frist von acht Wochen, und die Erstattung nach § 67 ZaDiG bei einer Zahlung, die überhaupt nicht von Ihnen stammt, bis zum Ende des nächsten Geschäftstages. Fragen Sie bei einer Reklamation nach, auf welcher Grundlage die Bank handelt.

Kann ich mit der Kreditkarte am Bankomat Geld beheben?

Ja, wenn Ihr Vertrag das vorsieht. Ob ein Entgelt anfällt und wie es berechnet wird, steht im Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei manchen Angeboten ist die Behebung eingeschlossen, bei anderen nicht – genau dieser Unterschied entscheidet bei Reisen oft über die Gesamtkosten.